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Satzung

des Sport-Club Twistringen e.V., Twistringen

Diese wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2010 beschlossen.

INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Gründungstag, Sitz, Vereinsfarben
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gliederung des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
§ 5 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 6 Vermögen des Vereins
§ 7 Rechtsgrundlage
§ 8 Geschäftsjahr

Mitgliedschaft

§ 9 Erwerb
§ 10 Mitglieder
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Rechte der Mitglieder
§ 14 Pflichten der Mitglieder

Organe

§ 15 Organe des Vereins
§ 16 Wählbarkeit, Amtsdauer, Ergänzung eines Vereinsorgans

Mitgliederhauptversammlung

§ 17 Aufgaben, Stimmrecht
§ 18 Einberufung
§ 19 Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung
§ 20 Protokollführung
§ 21 Leitung
§ 22 Beschlussfassung

Vereinsvorstand

§ 23 Zusammensetzung
§ 24 Wahl
§ 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
§ 26 Aufgaben

Sparten

§ 27 Aufgaben der Sparten
§ 28 Spartenversammlungen

Gesamtausschuss

§ 29 Gesamtausschuss

Ältestenrat

§ 30 Zusammensetzung
§ 31 Aufgaben

Revisoren

§ 32 Wahl, Aufgaben

Inkrafttreten dieser Satzung

§ 33 Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Gründungstag, Sitz, Vereinsfarben

Der Verein "SC Twistringen" wurde am 29. Oktober 1971 durch den Zusammenschluss der Vereine:

"Leichtathletik-Club Twistringen e.V. von 1954"

"Turn- und Sportverein Twistringen e.V. von 1920“

in Twistringen gegründet. Der Sitz des Vereins ist Twistringen. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

Der Verein wurde am 01. 01.1973 in das Vereinsregister (Register-Nr. 175) des Amtsgericht Bassum eingetragen und führt seitdem den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern, zu betreiben und auszubreiten. Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die körperliche und geistige Bildung seiner Mitglieder.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben. Die Mitgliedschaft in der betreffenden Sparte ist jedoch Voraussetzung hierfür.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Sportbund und seinen Gliederungen. Die Sparten sind den entsprechenden Fachverbänden angeschlossen. Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen des LSB seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern notwendig. Über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

§ 6 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Twistringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 7 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit verbundenen Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Spartenleitern eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.

Mitgliedschaft

§ 9 Erwerb

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Aufnahme in den Verein ist unter Beifügung der Vereinssatzung zu bestätigen. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 10 Mitglieder

Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Eine Kündigung ist aber erst dann möglich, wenn das Mitglied mindestens 12 Kalendermonate dem Verein angehörte.

  • durch Ausschluss aus dem Verein, aufgrund eines Vereinsbeschlusses.

  • durch Tod.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisheriger Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen.

  • wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

  • wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

  • wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ältestenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 13 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,

  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

  • vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle nach den Richtlinien des DSB zu verlangen,

  • Anträge zu stellen.

§ 14 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • die Satzungen des Vereins und der Dachorganisationen zu befolgen,

  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

  • die durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,

  • an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

Organe

§ 15 Organe des Vereins

Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederhauptversammlung

  • der Vorstand

  • der Gesamtausschuss

  • der Ältestenrat.

§ 16 Wählbarkeit Amtsdauer, Ergänzung eines Vereinsorgans

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit Neuwahl.

Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder ist es nur vorübergehend verhindert, so kann sich das jeweilige Organ des Vereins durch ein anderes Mitglied ergänzen.

Die Entscheidung über die Ergänzung treffen die Mitglieder des zu ergänzenden Organs mit der Mehrheit ihrer Stimmen.

Mitgliederhauptversammlung

§ 17 Aufgaben, Stimmrecht

Die Mitgliederhauptversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Sparten,

  • Entgegennahme des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen,

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder des Ältestenrats

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  • Wahl der Revisoren.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, weiches 16 Jahre alt ist, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 18 Einberufung

Die Ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet im 2. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntmachung im Vereinsschaukasten und Anzeige in der Tageszeitung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen. Den Spartenleitern und dem Ältestenrat ist die vorläufige Tagesordnung zuzuleiten. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederhauptversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen

Die Vorschriften des § 18 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 20 Protokollführung

Über jede Mitgliederhauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Protokoll-führer aufzunehmen und von ihm sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 21 Leitung

Die Mitgliederhauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden.

Für die Abstimmung über den Antrag auf Entlastung und für die Wahl des 1. Vorsitzenden wählt die Mitgliederhauptversammlung einen Versammlungsleiter.

§ 22 Beschlussfassung

Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat.

Vereinsvorstand

§ 23 Zusammensetzung:

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • Geschäftsführer

  • Kassenwart

  • Schriftführer

  • Sport- und Jugendwart

  • Sozialwart

  • Pressewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart, dem Geschäftsführer oder dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Soweit es die Tagesordnung der Vorstandssitzung notwendig macht, sind Vertreter der jeweiligen Sparten zu den Vorstandssitzungen zu laden. Sie haben beratende Funktion und üben kein Stimmrecht aus.

§ 24 Wahl

Es können nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig sind und dem Verein mindestens 12 Monate angehören. Ausnahmen sind durch die Mitgliederhauptversammlung zu beschließen.

§ 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel alle 14 Tage statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 26 Aufgaben

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederhauptversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verein zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Dem 1. Vorsitzenden wird gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden das Recht eingeräumt, in Einzelfällen Mittel des Vereins schwerpunktmäßig einer bestimmten Sparte zuzuweisen, soweit es die finanzielle Lage des Vereins zulässt. Der Vorstand ist verpflichtet, Kassenprüfungen im Verein und seinen Sparten vorzunehmen.

Sparten

§ 27 Aufgaben der Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

Von jeder Sparte wird eine eigene, selbstständige und verantwortliche Kassenverwaltung geführt.

Zur Deckung der Kosten des Vereins wird durch den Vorstand festgelegt, dass die Sparten jährlich einen Anteil ihres Netto-Beitragsaufkommens abzuführen haben.

Die Höhe dieses Anteils ist jährlich durch den Gesamtausschuss neu festzusetzen.

Sparten, die am Spielbetrieb teilnehmen, werden mit maximal 20% des Netto-Beitragsaufkommens belastet.

Sparten, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen, werden mit maximal 70% des Netto-Beitragsaufkommens belastet.

Spenden, die an den Verein gerichtet sind, verbleiben bei diesem. Spenden, die an eine Sparte gerichtet sind, verbleiben bei dieser.

Die Sparte wird durch den Spartenleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Spartenvorstand). Versammlungen des Spartenvorstandes werden nach Bedarf einberufen.

Der Spartenvorstand wird von der Spartenversammlung gemäß § 28 gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Spartenleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über 150,00 EUR eingehen.

Die Mitglieder des Spartenvorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Im außersportlichen Bereich unterliegen die Spartenleiter dem Weisungsrecht des Vereinsvorstandes. Sie sind verpflichtet, die vom Vereinsvorstand gefassten Beschlüsse in ihrer Sparte zu verwirklichen. Der Vereinsvorstand ist befugt, bei Zuwiderhandlung der Spartenleiter diese durch einen Beauftragten zu ersetzen. Diese Maßnahme muss innerhalb von 2 Monaten durch eine außerordentliche Spartenversammlung gebilligt werden.

Die Ladung zur außerordentlichen Spartenversammlung erfolgt in diesem Falle durch den Vereinsvorstand.

Mitglieder des Vereinsvorstandes können jederzeit an Spartenversammlungen und Spartenausschuss Sitzungen teilnehmen. Sie üben kein Stimmrecht aus.

§ 28 Spartenversammlungen

Jede Sparte ist innerhalb des ersten Halbjahres eines jeden Jahres verpflichtet, eine

Spartenversammlung einzuberufen. Die Spartenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes gemäß § 17a - c,g
c) Wahl des Spartenvorstandes

Gesamtausschuss

§ 29 Gesamtausschuss


1. Dem Gesamtausschuss gehören an:

a) Mitglieder des Vorstandes
b) die in den Sparten gewählten Spartenleiter

Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

2. Dem Gesamtausschuss obliegt insbesondere

a) die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) Beratung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins.

3. Über die Protokollierung der Sitzungen des Gesamtausschusses gilt § 20 dieser Satzung entsprechend.

4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen.

Ältestenrat

§ 30 Zusammensetzung

Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

Sie werden von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 31 Aufgaben

Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinsangehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.

Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 12 dieser Satzung. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Rügen verhängen:

  • Verweis

  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung

  • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten

  • Ausschluss aus dem Verein

Jede der Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.

Revisoren

§ 32 Wahl, Aufgaben

Die von der Mitgliederhauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Revisoren haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Mitgliederhauptversammlung berichtet.

Inkrafttreten der Satzung

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Twistringen, den 07. Mai 2010

Ingo Müller, 1. Vorsitzender

Satzung: FAQ
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